7.3.2010
Druckfehlerkorrektur
Bei der Änderung 3.12.2009 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Selbstverständlich gilt mit Inkrafttreten der ÖNORM F 3070 2010 per 15.2.2010 die Zertifizierung für Instandhaltungen auch gemäß ON F 3070 und nichr gemäß DIN 14675.
Der Punkt 6.1, 3. Absatz lautet daher:
Die Instandhaltungen sind durch eine von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle gemäß ÖNORM F 3070 für die Instandhaltung des vor Ort installierten Brandmeldesystems zertifizierte Instandhaltungsfirma durchzuführen.
Anmerkung: Zertifizierungen gemäß DIN 14675, Pkt. 4.2 und Anhang L bleiben bis zum nächsten Kontrollaudit gültig.
21.1.2010
Änderungen
Der Pkt. 3.6.3 wird wie folgt ergänzt (als letzter Absatz):
Hinweis: je Brandmelderzentrale ist ein eigener stoßstromfester (Type G) Fehlerstromschutzschalter erforderlich, ausgenommen „Mann an Mann“ installierte Zentralen, die gemäß EN 54-2 als „eine“ Brandmelderzentrale gelten.
Der Pkt. 3.7.3 wird wie folgt geändert (geänderte Textstellen kursiv)
3.7.3 Externe Alarmierungseinrichtungen
3.7.3.1 Bei
oder in der Nähe der Brandmelderzentrale ist eine ruhestromüberwachte externe
Alarmierungseinrichtung (Sirene, Lautsprecher eines elektroakustisches
Notfallwarnsystems errichtet nach TRVB 158 usf.) erforderlich.
Soferne sich der Ort der Brandmelderzentrale nicht an einer während der
Betriebszeit ständig besetzten Stelle befindet, ist diese Alarmierungseinrichtung
am Ort der Parallelanzeigeeinrichtung, AAF (ständig besetzte Stelle) zu
installieren.
3.7.3.2 In
jedem Brandabschnitt (ausgenommen Unterbrandabschnitte) ist zumindest eine
externe Alarmierungseinrichtung (Sirene, Lautsprecher eines elektroakustisches
Notfallwarnsystems errichtet nach TRVB 158 usf.) erforderlich.
Diese Alarmierungseinrichtungen müssen ab 1.1.2010 ruhestromüberwacht sein.
Bei Einsatz von Sirenen wird unterschieden zwischen akustischen Alarmgebern
mit Alarmierungston und solchen mit Alarmierungston und nachfolgender Sprachdurchsage.
Sirenen mit Alarmierungston und/oder nachfolgender
Sprachdurchsage müssen der ÖNORM EN 54-3/A2 „Feueralarmgeber -
akustische Alarmgeber“ entsprechen.
Die Höchstlautstärke beträgt 120 dB(A). Die gemessenen Werte sind im Überwachungsbericht
der Brandmeldeanlage anzuführen.
Anmerkung: Die geforderte Mindestlautstärke darf in Sanitär- und Waschräumen
unterschritten werden.
Bei Einsatz von Sirenen mit Sprachdurchsage ist darauf zu achten, daß das
Alarmsignal und die Sprachmitteilung subjektiv gleich laut empfunden werden.
Als Alarmierungston ist der Ton, spezifiziert nach DIN 33 404 Teil 3 Ausgabe
1982, zu verwenden. Bei Mischbetrieb von Sirenen mit und ohne Sprachmitteilung
ist der Alarmton nach DIN 33 404 Teil 3 Ausgabe
1982 anzuwenden.
Bei Einsatz von Sirenen ohne Sprachdurchsage ist die
Lautstärke des abgegebenen Alarmtons so zu wählen, dass der gemessene Pegel
nach untenstehender Meßanordnung mindestens 10 dB über dem üblichen
Umgebungsgeräuschpegel während der Betriebs- oder Nutzungszeit liegt.
Hinsichtlich der üblichen Umgebungsgeräuschpegel siehe Anhang 7.
Die Werte für Mindestlautstärke müssen an jedem Punkt des Raumes erreicht werden, die Höchstlautstärke darf nicht überschritten werden.
Bei Einsatz von Sirenen mit Sprachdurchsage ist die Lautstärke des Alarmtons und nachfolgender Sprachdurchsage so zu wählen, daß der Sprachpegel nach untenstehender Meßanordnung mindestens 10 dB über dem üblichen Umgebungsgeräuschpegel während der Betriebs- oder Nutzungszeit liegt.
Die Werte für Mindestlautstärke müssen an jedem Punkt des Raumes erreicht werden, die Höchstlautstärke darf nicht überschritten werden
Hinweis: Sirenen mit Alarmierungston und nachfolgender Sprachdurchsage
sind im allgemeinen für den Einsatz in einzelnen kleinen Räumen bis zu
Größen von bis zu etwa 25 m2 und bei geringen Umgebungsgeräuschen
und Nachhallzeiten < 1,5 s geeignet. Es ist jedoch zulässig, bei größeren
Räumen mehrere Sirenen mit Sprachdurchsage einzusetzen, wenn diese wie
in EN 54-3/A2 beschrieben synchronisiert werden können.
Grund ist, dass bei diesen Sirenen keine Sprachverständlichkeit objektiv
gemessen werden kann, sondern die Verständlichkeit der Alarmdurchsage ausschließlich
subjektiv mit Hörprobe abgeschätzt werden kann.
Keinesfalls dürfen daher Sirenen mit nachfolgender Sprachdurchsage dort
eingesetzt werden, wo die Sprachmitteilung zur Selbstrettung wesentlich
ist, also etwa in Objekten wo hauptsächlich Personen gewarnt werden sollen,
die nicht mit der Örtlichkeit vertraut sind, z. B. Einkaufszentren, Veranstaltungsräume,
Versammlungsstätten usw..
Messung Sirenen ohne Sprachmitteilung: Einstellung des Schallpegelmessers auf 1000 ms Integrationszeit und Frequenzbewertung nach A-Kurve.
Messung Sirenen mit Sprachmitteilung: Messung des Schallpegels mittels LAeqT (siehe TRVB S 158) gemessen über gesamte Alarmmitteilung bestehend aus Alarmton und Sprachmitteilung.
Bei den verwendeten Geräten ist eine Kalibrierung nicht erforderlich.
Da eine Messung der Sprachverständlichkeit objektiv mit technischen Mitteln bei Sirenen nur schwer möglich ist, wird auf eine Messung verzichtet. Die Ermittlung der Sprachverständlichkeit bei der Abnahme ist durch subjektive Hörprobe(n) zu ermitteln.
Anmerkung: Diese Änderung tritt mit 1.1.2009 (Planungsbeginn der Anlage) in Kraft.
Hinweis: Im Hotelbereich werden die Stockwerkssirenen meist nicht automatisch angesteuert; weiters sind die Gästezimmertüren meist schalldicht ausgeführt; in diesen Fällen wird empfohlen, in den Gästezimmern Melder mit integrierten akustischen Elementen einzusetzen. Diese Sockelsirenen sind wie folgt zu programmieren: bei Alarm des Melders der Sockelsirene ist nur die Sockelsirene dieses Melders anzusteuern, bei Alarm eines zweiten Melders im gleichen Rauch- oder Brandabschnitt sind sämtliche Sirenen (Stockwerks- und Sockelsirenen) in diesem Rauch- und Brandabschnitt anzusteuern.
Nachfolgende Unterpunkte unverändert.
Anhang 6/3 wird wie folgt ergänzt:
Sonderanforderungen an den Alarmzähler
Der Alarmzähler einer Brandmelderzentrale muß in der Lage sein, sämtliche Alarme, also auch Revisions- und Testalarme, zu zählen.
Dies kann erreicht werden, durch
- Umprogrammierung des Zählers derart, daß er generell alle Alarme zählt oder
- einen 2. Zähler oder
- dementsprechende Aktivierung dieser Funktion im Level 3, welche
vor Wartungsbeginn ein- und nach Wartungsende auszuschalten ist.
Der Alarmzählerstand darf bei Einspielung neuer Softwareversionen, Meldergruppen-texte , Steuerprogrammierungen usf. nicht auf Null gesetzt werden.
Diese Anforderungen gelten ab 01.11.2010 für alle zertifizierten Brandmelderzentralen.
3.12.2009
Änderungen
Der Pkt. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
2.2.2 Errichterfirma
Die Errichtung (Planung, Projektierung, Installation und Inbetriebnahme)
der Brandmeldeanlage muß durch eine von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle
gemäß ÖNORM F 3070, Ausgabe 2010, zertifizierten Errichterfirma durchgeführt
werden. Sofernde der Auftrag zur Errichtung an eine nicht zertifizierte
Firma oder Einzelperson ergeht, muß sich diese nachweislich (siehe auch
5.3.3 und Installationsattest) einer zertifizierten Firma bedienen.
Anmerkung: Zertifizierungen gemäß DIN 14675, Pkt. 4.2 und Anhang L bleiben
bis zum nächsten Kontrollaudit gültig.
Der Pkt. 3.6.3 wird wie folgt ergänzt (als letzter Absatz):
Hinweis: je Brandmelderzentrale ist ein eigener Fehlerstromschutzschalter erforderlich, ausgenommen „Mann an Mann“ installierte Zentralen, die gemäß EN 54-2 als „eine“ Brandmelderzentrale gelten.
Der Pkt. 3.6.10 wird wie folgt ergänzt (als letzter Absatz):
Für die Akkumulatoren von Rauchansaugsystemen gilt:
Überbrückungszeit mindestens 20 h; soferne Störungen an eine ständig besetzte
Stelle weitergeleitet werden mindestens 12 h.
Der Pkt. 4.2.1.1 wird wie folgt ergänzt (als letzter Absatz):
Hinweise:
- die Montage in Kunststoffrohren, welche in einem Maximalabstand von 50
cm mit Kabelbindern u.ä. an der Unterseite von Kabeltassen befestigt
sind, ist zulässig.
- Die Montage in „Industrieverkabelung“, d.h. ohne Kunststoffrohr „hängend"
in schlaufenartigen Befestigungen, ist unzulässig.
Tabelle 4.2.3
Wert für Befestigungsabstand bei Kunststoffrohr waagrecht: 50 cm statt bisher 40 cm
2.5.2009
Klarstellung zu Punkt 3.7.3.2
Der Textteil "In jedem Brandabschnitt (ausgenommen
Unterbrandabschnitte) ist zumindest eine externe Alarmierungseinrichtung
(Sirene, Lautsprecher eines elektroakustisches Notfallwarnsystems errichtet
nach TRVB 158 usf.) erforderlich.
Diese Alarmierungseinrichtungen müssen ab 1.1.2010 ruhestromüberwacht
sein."
bedeutet nicht, daß ab 1.1.2010 nur eine Sirene im Brandabschnitt ruhestromüberwacht sein muß; es sind vielmehr ab 1.1.2010 alle Alarmierungs-einrichtungen ruhestromzuüberwachen.
15.4.2009
Änderungen
Punkt 3.1.3 wird wie folgt geändert:
3.1.3 Von der Überwachung können ausgenommen werden:
- Sanitärräume, z.B. Waschräume, Toiletten, wenn in diesen Räumen keine brennbaren Vorräte oder Abfälle aufbewahrt werden, und wenn sich in diesen Räumen keine brennbaren Ausstattungsmaterialien oder technische Einrichtungen (elektrisch betriebene Warmwassererzeuger, elektrisch betriebene Händetrockner) befinden; nicht jedoch gemeinsame Vorräume für Sanitärräume
- Rest unverändert
Punkt 3.9.3.1.4 wird wie folgt ergänzt (Ergänzung kursiv)
3.9.3.1.4 Bei Abschaltung oder Störung eines in Zwei-Gruppenabhängigkeit programmierten Melders muß bei Alarm der Erstalarm sofort "durchschalten".
Anmerkung: Dies gilt nicht bei der Ansteuerung von automatischen Löschanlagen
22.1.2009
neue Definition der TRVB S 123
Es wurde eine neue Definition für den Schutzumfang eingeführt, um der Behörde bei Vorschreibungen, die Formulierung des erforderlichen Schutzumfanges zu erleichtern (der erforderliche Schutz einer gesamten Betriebsanlage, die sich oft über mehrere Brandabschnitte, aber nicht über das gesamte Objekt erstreckt, wird manchmal fälschlich als "Vollschutz für die Ba" bezeichnet):
Betriebsanlagenschutz: Der Überwachungsbereich einer Brandmeldeanlage erstreckt sich über sämtliche Bereiche einer Betriebsanlage. Je nach baulicher Ausbildung der Betriebsanlage kann es sich um Vollschutz, Brandabschnittsschutz, Einrichtungsschutz oder eine Kombination dieser Schutzziele handeln.
Diese Definition wird in die TRVB A 001 aufgenommen, auf die Webpage gestellt, es wird jedoch derzeit kein neues pdf ausgegeben.