zurück zur Homepage

16.6.2009

Klarstellung

Die Textteile der TRVB 121 04 (Pkt. 1 - 9) sind als normativ, die Musterpläne (Lageplan, Geschoßplan) als informativ zu verstehen, d.h. im Zweifelsfalls gelten die Forderungen und Symbole der Pkte. 1 - 9.

18.4.2007

Änderung der TRVB O 121 04

Pkt. 7.1, 3. Absatz wird wie folgt geändert:

Zur leichteren Lesbarkeit von Plänen müssen Verkehrswege wie Gangflächen, Eingangshallen etc. durch feine Raster oder graue Flächenfärbung herausgehoben werden.
Für andere Räume sind diese Kennzeichnungen unzulässig.

Pkt. 7.8 wird 7.9. 7.9 wird 7.10

Pkt. 7.8 neu:

7.8 Bei weitläufigen Objekten, bei denen die Darstellung der Geschoße auf mehreren Geschoßplänen erfolgt, kann die Erstellung von Geschoßübersichtsplänen erforderlich sein. Diese müssen enthalten: Brandabschnitte, Aufzüge, Verkehrswege, Stiegenhäuser, Wandhydranten

Neues Symbol:

 

 

 

Naßalarmventilstation (NAVST): dieses Symbol ist in der Sprinklerzentrale oder Subzentrale mit Angabe der Nummern der Naßalarmventilstationen, z.B. NAVST 1-5, einzuzeichnen

Anmerkung: Es erfolgt keine schriftliche Neuausgabe; die Versionen der TRVB auf CDs und für die Lizenznehmer werden angepaßt und demnächst übermittelt.